Jagdunfall – Schussverletzung

durch Abpraller, Querlenker oder Schussabgabe auf eine Person

Jagdunfälle in Form von Schussverletzungen bei Mensch und Hund können Folge von Aneinanderreihungen missständlicher Umstände sein.
Bspw. das Nichteinhalten von erforderlichen Schusswinkeln, das Unterlassen des exakten Ansprechens eines Wildtieres, gleichermaßen die Verwechslung eines Wildtiers durch den Jäger mit einem Mensch oder einem Jagdhund.

Häufig werden bei Jagden im Feld, aber auch im Wald, die Schüsse vom Boden aus abgegeben und ein notwendiger Schusswinkel nicht eingehalten, oder der Schuss wird in eine gefahrbringende menschennahe Richtung abgefeuert. Ebenso können Abpraller (Baum, Äste o.ä.), Aufsetzer (Boden, Stein, Wasser) oder Querlenker lebensbedrohlich, ja gar tödlich enden.

Um das Gefahrpotential auszuschließen oder zu minimieren herrschen zwar strenge Richtlinien welche durch die Jagdgesetzte und Verordnungen gedeckelt sind. Das Verhalten und die Verpflichtung zur Sicherheitserfüllung eines Jägers erfordert dennoch weit mehr Fingerspitzengefühl darüber hinaus.

Dazu gehören unter Anderem;

Das Ansprechen…
…bezeichnet in der Jägersprache die präzise Beobachtung, Beurteilung und Identifizierung von Wild vor der Schussabgabe durch den Jäger. Wenn Jäger Wildtiere „ansprechen“, stellen sie Tierart, Geschlecht, Alter, Verhalten, Lautäußerungen und Konstitution fest und eventuelle Krankheiten oder Verletzungen des Tieres müssen erkannt werden, da diese Faktoren die entscheidende Begründung für oder gegen einen Abschuss liefern.

Ein Schuss darf erst abgegeben werden, wenn sich der Schütze vergewissert hat, dass niemand gefährdet wird. Wenn sich Personen in gefahrbringender Nähe befinden, darf in deren Richtung weder angeschlagen noch geschossen werden. Ein Durchziehen mit der Schusswaffe durch die Schützen- oder Treiberlinie ist unzulässig.

  • Büchsenpatronen unterhalb einer bestimmten Auftreffenergie bzw. eines bestimmten Kalibers dürfen nicht verwandt werden (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und b BJG),

Nach § 1 Abs. 3 BJG sind bei der Ausübung der Jagd die allgemein anerkannten Grundsätze deutscher Waidgerechtigkeit zu beachten. Der Begriff der Waidgerechtigkeit kann als die Summe der rechtlich bedeutsamen, allgemein anerkannten, geschriebenen oder ungeschriebenen Regeln definiert werden, die bei der Ausübung der Jagd als waidmännische Pflichten zu beachten sind.

Gleichermaßen ist die Einhaltung derartiger Grundsätze Voraussetzung für die Durchführung sicherer und erfolgreicher Jagden.

Bei Jagdunfällen oder anderen jagdlichen Angelegenheiten sind unsere Jagdgutachter / Sachverständiger für das Jagdwesen schnell für Sie vor Ort.

Verfasst vom Team

Jagdgutachterinstitut für Jagd, Jagdwaffen, Jagdkriminalistik, Wild und Forstschutz