Problemfavorit Design-Bodenbelag

Die hier in Rede stehenden Flächen wiesen einige Mängel auf

Natürlich hat ein Unternehmer sein Gewerk gegenüber dem Besteller frei von Sach- und Rechtsmängel abzuliefern (vgl. auch BGB §633) und schuldet somit ein funktionstaugliches Gewerk, also den Leistungserfolg.

Hierzu zählen aber auch entsprechende fachliche Kenntnisse darüber, nicht nur den „Bausoll“ (Auftrag nach Leistungsbeschreibung), sondern insbesondere auch mögliche Problemstellungen zu erkennen und beraterische und hinweisende Aufgaben zu erfüllen. Dies nicht nur im Rahmen der im Verkehr üblichen Notwendigkeit gegenüber dem Auftraggeber in Form der unternehmerischen Sorgfaltspflicht, Prüfpflicht und Hinweispflicht.

Untergründe, Materialien usw. sind also definitiv durch den Auftragnehmer auf Eignung zu überprüfen und gegebenenfalls Bedenken zu erläutern. Ein Unternehmer/ Auftragnehmer Bodenbelagsarbeiten schuldet die vertragliche und vorausgesetzte Leistung, die der Auftraggeber/ Besteller bei Gewerken gleicher Art erwarten kann.

Zu beachten sind grundsätzlich auch mitgeltende Normen, Richtlinien, Merkblätter und Datenblätter, im vorliegenden Fall unter Anderem:

DIN 18365 Bodenbelagsarbeiten

DIN EN 649 Elastische Bodenbeläge – Homogene und heterogene Polyvinylchlorid-Beläge -Spezifikationen

EN 685 Elastische, textile und Laminat-Bodenbeläge, sowie allgemeine Eignungen insbesondere bezüglich Lichtechtheit, Verschleißverhalten, Rutschsicherheit und Stuhlrolleneignung (homogener PVC und heterogener PVC).

Zur Sache:

In einem renommierten Hotel im Raum Karlsruhe wurde der Verfasser als Gutachter gerufen, nachdem bereits im Jahr 2012 ca. 200qm Designbeläge/ Planken in Nut- und Federverbindung schwimmend auf einen vorhandenen Fliesenuntergrund verlegt wurden. Die schwimmende Verlegung, also ohne Verklebung, hatte den Grund, dass der Auftraggeber gleichzeitig der Pächter des Hotels ist und den vorhandenen Fliesenboden weder entfernen noch beschädigen durfte (Unterbodenerhaltung), jedoch die Bestandsfliesen den optischen Ansprüchen nicht genügten. Somit viel nach fachlichem Rat und auf Empfehlungen eines Bodenlegers die Wahl auf einen Designbelag/ Vinylbelag in Holzoptik, der letztlich ohne Unterlage und ohne jegliche Untergrundvorarbeiten direkt auf den Bestands-Fliesenbelag ausgelegt wurde.

An dieser Stelle sei bereits erwähnt, dass jegliche Hinweise seitens des Bodenlegers dahingehend unterlassen wurden, dass sich die Unterbodenfliesen optisch in der Oberfläche des Designbelags „Durchzeichnen“ können und damit erhebliche negative optische Beeinträchtigungen für ein repräsentatives Objekt nach sich ziehen. Hinweise bzgl. möglicher Farbunterschiede, Glanzunterschiede, Strukturunterschiede zwischen Erstlieferung/ Erstverlegung und Zweitlieferung/ Fertigverlegung erfolgten erst mit Rechnungsübermittlung, also zu spät.

Da die zu verlegenden Flächen als Restaurant/ Speiseräume schnellstmöglich in Betrieb genommen werden mussten, aber nicht genug Material und Zeit zur Verfügung standen, entschied man sich dennoch für den Beginn einer Teilflächenverlegung um einzelne Bereiche kurzfristig nutzen zu können.

Die Restverlegung erfolgte sodann erst einige Wochen später und die Mängelrügen folgten , denn der Bodenbelag aus der ersten Teilverlegung entsprach nicht der gleichen Anfertigung wie die nachbestellte Ware und die Chargennummern waren folgerichtig nicht identisch.

Gegenständlich zeigten sich diese Differenzen in unterschiedlichen Farbnuancen mit feinen Strukturunterschieden und in unterschiedlichen Oberflächenglanzgraden. Der Bodenleger tauschte wehmütig einige Teilflächenbereiche aus, die Nachbesserung/ der Austausch erfolgte im Zuge von Rückbaumaßnahmen einzelner Design-Elemente/ Paneele. Die Nacherfüllungsversuche lieben dennoch erfolglos.

Die Verlegung insgesamt erfolgte über eine Gesamtbreite von ca. 11,5m, wobei sich durch verheerende Verlegefehler eine massive Krümmung des Bodenbelages in Form eines Verzuges der Elemente bildete und somit ein „Bogen“, also eine Abweichung der Geradheit, in der Bodenbelagsebene von ca. 9cm entstand und somit die zulässige Toleranz um ein vielfaches übersteigt (siehe Normverweis wie vorgenannt).

Die hier in Rede stehenden Flächen wiesen u.A. folgende Erscheinungsbilder auf

  • Starker Bogenverzug bezogen auf die gesamte Verlegefläche/ Verlegeeinheit (Gesamtbreite ca. 11,5m, Verzug/ Krümmung = bis zu 9cm).
  • Starkes Durchzeichnen der darunterliegenden Fliesen-/ Plattenfugen und somit erhebliche Beeinträchtigungen des optischen Geltungsnutzens auch unter Würdigung eines repräsentativen Objekts,
  • Glanzunterschiede, Struktur- und Farbunterschiede der Oberflächen der in 2 Etappen bestellten und verlegten Designbeläge (Anfertigungen/ Chargen).

Die Entstehung der vorgefundenen Mängel lässt sich wie folgt zusammenfassen, weil

  1. anwendungstechnische Problemstellungen und handwerkliche Fehlleistungen bezüglich der unterlassenen Unterbodenvorarbeiten, des Materialaufbaus und der allgemeinen Verlegeausführungen, die Designbeläge bezogen auf den repräsentativen Geltungsnutzen und den allg. Gebrauchsnutzen dauerhaft und nachteilig beeinflusst haben,
  2. der eingesetzte Designbelag/ der Fußbodenaufbau nicht voll funktionsfähig auf Grund der beschriebenen Gesamtsituation vorliegt,
  3. die vorgenannten Fehlleistungen bzgl. Chargenungleichheit die Differenzen des Glanzgrades forciert und auch mit verursacht haben.

Verfasser dieses Fachbeitrags ist der EU-Zertifizierte Berufssachverständige
Michael Grein