Fliesen und Platten

Überzähne bzw. Kantenversatz und Stolperstellen

In einem Bauvorhaben in Waiblingen bei Stuttgart wurde die Fertigstellung eines mit 6 Wohneinheiten geplanten Neubauobjekts zum Jahreswechsel 2013/2014 festgelegt. Die Zeitverzögerungen betrugen indes bereits mehrere Monate, die Mängel und Schäden, insbesondere die der Fliesenbodenbeläge bzw. Fliesen waren derart massiv, dass eine gutachtliche Abwicklung im Streitfall letztlich unumgänglich wurde. Umfassende gutachtliche  Ortsbegehungen und Besprechungen mit den Bauträgern, den Unternehmern/ Handwerkern und den Neueigentümern führten sinngemäß zu folgenden Fragestellungen:

a) Welche Schäden/ Mängel weisen die Fliesen/ Platten der mängelgerügten Bereiche/  
Flächen/ Konstruktionen in diesem hier in Rede stehenden Objekt im Allgemeinen auf?
b) Wer hat die Schäden und Mängel der Fliesen nach dem Verursacherprinzip zu
verantworten?
c) Sind Stolperstellen bzw. Stolperfallen in den Übergängen zwischen Fliesen und Parkett 
vorhanden?
d) Sind Sanierungsmaßnahmen/ Reparaturen nach dem Verursacherprinzip durchzuführen?

Auszüge aus den normative Verweisungen/ Bezugsquellen/  Arbeitsunterlagen
- VOB Teil C Beck`scher Kommentar Allgemeine Technische -
Vertragsbedingungen für Bauleistungen - Englert/ Katzenbach/ Motzke
- DIN 18332 Naturwerksteinarbeiten
- DIN 18352 Fliesen- und Plattenarbeiten
- Richtlinien/ Merkblätter Zentralverband des Deutschen Baugewerbes, BEB Bundesverband   
Estrich und Belag und des Fliesenverbandes Fliesen und Naturstein
- VOB Teil C: Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) Fliesen-
u. Plattenarbeiten - DIN 18352
- VOB Teil C: Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV)
Estricharbeiten -  DIN 18353
- VOB Teil C ATV DIN 18299
- DIN 18201 und DIN 18202 Toleranzen im Bauwesen und Toleranzen im Hochbau.

Vorgefundene Schadensparameter/ Erscheinungsbilder

Fliesen-/ Plattenbeläge

 Wandfliesen

  1. Unrichtige Höhenlagen der Fliesenausbildungen/ -anordnungen bezogen auf

            anbindende Höhenniveaus, insbesondere Wandflächen Bad

  1. Beschädigte Wandfliese Bad (Wand links)
  2. Unfachgerecht ausgeführte Fugverläufe, übergängig der einzelnen Wandbereiche (Bad) zueinander (ca. 1cm), gleichgelagert wandflächig unrichtige Fugbildausprägung (Kreuzbereiche)
  3. Vertikale Fliesenfluchtversätze Bad, bis zu ca. 2mm
  4. Im Zuge von Nacherfüllungsmaßnahmen wurde die Bad-Außenwand neu verfliest, hierbei sind auf Grund der links und rechts bodenanbindenden Wandfliesen die Neuverfliesungen der Außenwand erfolgt, folgerichtig massive Fugenausbildung anbindend zum Deckenbereich
  5. Bohrlochbeschädigte Wandfliese (Bad links) oberhalb der Hängeschränke, hier: unfachgerechte und schadeneinsehende Höhenlage der Bohrung/ Kabelausgang selbst
  6. Duschablauf mit unrichtiger/ zu tief eingesetzter Höhenlage, im Verhältnis zur Fliesenoberkante, eingebaut, hier Höhenunterschied ca. 8mm, mit Silikon verfugt. Hierbei wurden im weiteren scharfkantige Fliesenränder vorgefunden, folgerichtig wird diesbezüglich auf die maßgeblichen sicherheitstechnischen Richtlinien hingewiesen. Im weiteren hierzu fehlt bzw. liegt ein notwendiges Höhenniveau in Bezug auf den Wasserablauf-/ Neigungswinkel auf der Gesamtebene der Fußbodenkonstruktion (Bad) nicht vor.
  7. Im Duschbereich (Boden) 2 Fehlstellen der Fugmasse selbst (Ausbruch/ unvollständig verfugt), dadurch ungehinderter Wassereintritt in den Untergrund

Bodenfliesen/-platten

  1. Kantenversätze/ Überzähne bis zu ca. 2,5mm (im Tenor Bodenbeläge Flur/ Wohn- Esszimmer/ Bad)
  2. Differierende Fugenbreiten zw. ca. 2mm bis ca. 4mm (Boden)
  3. Ungleichmäßig ausgeführte Fugmitteleinarbeitungen, hierbei unterschiedliche Oberflächenstrukturen, ungenügende Fugenausbildung und Höhenlagen, sowie stark differierende Farbunterschiede der Fugmassen selbst
  4. Rissbildung/ Bruch Bodenfliese/-Platte Flur
  5. Stolperkante übergängig zw. Flur und angrenzenden Parkettflächen, hier bis zu ca. 5mm
  6. Fugenrisse oberhalb der Sockelleisten, wandanbindend (Schlafzimmer Wohn-/ Essbereiche, Flur)

Wand-/ Deckenflächen, weitere Bereiche

  1. Buckelförmiger Wandverlauf Gäste-WC, insbesondere Wand rechts, bis zu ca. 8mm bei ca. 1m Auflagepunkte

Technische Vorgaben, Richtlinien zur Beantwortung des Gutachterauftrags

Ebenheitstoleranzen DIN 18202 Wände/ Putz
Tabelle 3 Flächenfertige Wände, z.B. verputzte Flächen
Maximale Zulässigkeit/ Toleranz
Maß auf 1m = max. 5mm, auf 0,1m = max. 3mm.
Vorgefundene Überschreitungen bei ca. 1m bis zu ca. 8mm.
(Die Werte für entsprechende/ zwischenliegende Abstände sind interpoliert). Bei Streiflicht sichtbar werdende Unebenheiten in den Oberflächen von Bauteilen sind nur dann zulässig, wenn die Toleranzen von DIN 18202 eingehalten worden sind. Die Toleranzen im vorliegenden Fall wurden nicht eingehalten.

Stolperstellen nach BGV/BGR/BGI
4. Einfluss der Ebenheit bzw. maßlichen Gestaltung von Tritt- und Standflächen auf das Stolpern, Umknicken und Fehltreten
4.1 Richtwerte aus dem nationalen Vorschriften- und Regelwerk, Normen sowie der Fachliteratur .
Angaben finden sich in erster Linie im berufsgenossenschaftlichen Vorschriften- und Regelwerk (Stand Januar 2007) unter den Abschnitten Fußböden, Verkehrswege, Arbeitsplätze u. ä.
Unebenheiten gelten als gefährdungsrelevant, wenn die in nachfolgenden Tabellen angegebenen Maße nicht eingehalten werden: Tab. 4.1 Gefährdungsrelevante Gestaltungsmerkmale aus
Gestaltungsmerkmal Maßangaben, Vorschrift/Regel, Bemerkungen, Stufungen 4 mm,
BGR … ohne Angabe der  Fußbodenart; Allgemeine  Formulierung:
„Als Stolperstellen  gelten im Allgemeinen Höhenunterschiede von mehr als 4 mm“. Vorgefunden wurden Höhenunterschiede/ Stolperstellen bis zu ca. 5mm.

Überzähne/ Kantenversatz Fliesen-/ Plattenbeläge
Fachverband Deutsches Fliesengewerbe im ZDB Zentralverband Deutsches Baugewerbe.
Höhendifferenzen in Keramischen-, Betonwerkstein- und Naturwerksteinbekleidungen und Belägen.
Die Bemessungsgrundlage/ Toleranz für die zulässige Höhendifferenz (Kantenversatz/ Überzahnung) beträgt maximal 1,9mm. Die Toleranz wurde an vorgenannten Stellen erheblich überschritten.

Fliesen/ Fugenausbildung
1. Geltungsbereich
1.1 Die ATV DIN 18352 Fliesen- u. Plattenarbeiten gilt für das Ansetzen und Verlegen von: -Fliesen, Platten und Mosaik sowie Solnhofener Platten, Natursteinfliesen, Natursteinmosaik und Natursteinriemchen.
1.3 Ergänzend gilt die ATV DIN 18299 Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art, Abschnitte 1 bis 5.
Bei Widersprüchen gehen die Regeln der ATV DIN 18352 vor.

2.3 Bindemittel, Zuschlagstoffe, Mörtel, Klebstoffe DIN 1164-10
Zement mit besonderen Eigenschaften DIN EN 197-1
Zement DIN EN 12004 Mörtel und Klebstoffe für Fliesen und Platten - Definitionen und Spezifikationen.
2.4 Verfugungsstoffe DIN 18540 Kitte, vorgemischte hydraulisch abbindende Fugenmörtel, Fugenmörtel auf Reaktionsharzbasis und Fugendichtmassen nach DIN 18540 dürfen die Oberflächen des Belages nicht beeinträchtigen.

3.1 Allgemeines
3.1.1 Der Auftragnehmer hat bei seiner Prüfung Bedenken insbesondere geltend zu machen bei- ungeeigneter Beschaffenheit des Untergrundes, z.B. bei groben Verunreinigungen, Ausblühungen, zu   glatten, zu feuchten, verölten oder gefrorenen Ansetz- u. Verlegeflächen, Rissen,- größeren Unebenheiten des Untergrundes als nach Abschnitt 3.1.2 zulässig,- fehlenden Bezugspunkten,- fehlendem, ungenügendem oder von der Angabe in den Ausführungsunterlagen abweichendem Gefälle
3.1.2 Abweichungen von vorgeschriebenen Maßen sind in den durch DIN 18202 Toleranzen im Hochbau-Bauwerke bestimmten Grenzen zulässig.
3.2 Ansetzen und Verlegen
3.2.1 Allgemeines
3.2.1.1 Fliesen, Platten und Mosaik sind bei Innenarbeiten erst nach Anbringung von Fenster- u. Türzargen, Anschlagschienen, Installationen und Putz anzusetzen oder zu verlegen.
3.4 Fugen
3.4.1 Die Fugen sind gleichmäßig breit anzulegen. Toleranzen der Belagstoffe sind in den Fugenbreiten auszugleichen.
3.4.3 Das Verfugen erfolgt durch Einschlämmen einer grauen, hydraulisch abbindenden Fugmasse.

Die vorgefundenen Schäden und Mängel:

  1. Differierende Fugenbreiten Fiesen/ Platten Badwände und Bodenflächen insgesamt,
  2. Fehlender/ nicht vorliegender Neigungswinkel Fußbodenkonstruktion/ Fliesen/ Platten Bad mit flächig unterschiedlich vorliegenden Ebenheitswerten,
  3. Unfachgerecht eingebauter Duschablauf mit fehlender/ nicht wirksamer Abdichtung zum Untergrund und scharfkantige Randbereiche diesbezüglich
  4. Kantenversätze/ Überzähne der Fliesen/ Platten Bodenbereiche,
  5. Unregelmäßigkeiten und unzulässige Überschreitungen von Ebenheitstoleranzen der Wandoberflächen/ Anbindungsbereiche Putz,
  6. Rissbildung Fliesen/ Platten,
  7. Risse zw. Eckbereichen und Fugmittel, sowie zw. Sockel und Wand,
  8. Farb- und Strukturunterschiede der Bodenfugmittel,
  9. Stolperstellen Parkett-/ Fliesenübergänge,
  10. starke optische Mangelerscheinungen innerhalb der Fliesen-Wandfugbilder/ Vertikalversatz), insbesondere auch der Übergänge der einzelnen Badwände zueinander, sowie die benannte beschädigte Wandfliese, die deckenanbindende Fuge Außenwand Bad und die Fehlbohrung Badwand links,
  11. und im weiteren wie oben stehend bereits ausführlich definiert,

haben durch die insgesamt dargelegte Mangelhaftigkeit starken Substanzverlust erlitten und liegen nicht voll funktionsfähig, also nicht voll gebrauchsfähig vor, bezogen auf die negativ beeinflussten/ betroffenen Bereiche.

Die Ursachen der vorgefundenen Erscheinungsbilder entstanden auf Grund weil,

a) anwendungstechnische Problemstellungen und handwerkliche Fehlleistungen, bezüglich der vorgefundenen Schäden/ Mängel, die betroffenen Flächen/ Bereiche/ Konstruktionen dauerhaft und nachteilig beeinflusst haben,

b) die eingesetzten, also verarbeiteten Materialien der betroffenen Bereiche nicht funktionsfähig auf Grund der beschriebenen Gesamtsituation vorliegen,

c) die vorgenannten mangelhaften Ausführungen und der vorgelegte Materialeinsatz die Schäden/ Mängel forciert und verursacht haben.

Die fachlich und technisch vertrags- und vereinbarungsgemäß geschuldeten Leistungen sind, wie oben dokumentiert, diesbezüglich nicht erfüllt und entsprechen folgerichtig nicht dem aktuellen Stand der Technik/ Bautechnik. Insoweit dargelegt, sind in den Einzelbeurteilungen die Toleranzwerte ausdrücklich unzulässig überschritten.

Die Gesamtnutzungsdauer, die Wertschöpfung sowie der Gebrauchsnutzen der hier in Rede stehenden Bereiche/ Flächen/ Konstruktionen sind in Anlehnung einer repräsentativen und funktionalen Inbetriebnahme diesbezüglich nicht vollständig gegeben.

Fazit: Die vollständigen Fliesenbodenbeläge (Fliesen/ Platten) wurden abschließend in Verantwortung des Bauträgers vollständig ausgebaut und erneuert. Leider war die gegenständliche Wohnung nicht nur verkauft, sondern bereits mehrere Wochen voll eingerichtet und durch die Neueigentümer bezogen worden. Folgerichtig trug der Bauträger die Kosten für den vorrübergehenden Auszug, den Ausbau und Wiedereinbau der Einbauküche, die Einlagerung und die Ersatzwohnungsmiete.

 

Autor dieses Fachbeitrags ist der EU-Zertifizierte Berufssachverständige Michael Grein