Fachartikel Nahtkanten Verfestiger

Ist ein Bodenleger grundsätzlich zum Einsatz von Nahtkantenverfestiger verpflichtet?

Gewebte Teppichböden – Schnittkanten, Nahtkantenverfestiger

Ist ein Bodenleger grundsätzlich zum Einsatz von
Nahtkantenverfestiger verpflichtet?

Ein Auftragnehmer Bodenbelagarbeiten hat im Rahmen seiner Prüf- u. Sorgfaltspflicht nicht grundsätzlich dafür Sorge zu tragen, im Vorfeld bei allen Teppichkonstruktionen, die ihm nach üblichen Vorgaben gelieferten Teppichböden zu prüfen und auftretende, unoptimierte Herstellungsdifferenzen anzupassen, eigene Arbeitsschritte zusätzlich einzuleiten und anzubieten.
Dies stellt einen nicht vorhersehbaren Aufwand dar, der im Vorfeld nicht erfasst sein muss.
Seitens des Herstellers/ Lieferanten bleibt auch weiterhin grundsätzlich die Hinweispflicht um das Aufzeigen produkteigener Angaben bestehen, die technischen Merkblätter und weiteren spezifischen Verarbeitungshinweisen der  jeweilig gelieferten Ware mit anfallenden verlegetechnischen und warentypischen Eigenschaften schriftlich zu fixieren, sodass entsprechende Maßnahmen hinsichtlich Verlegung/ Verarbeitung erfasst und ermöglicht werden können.
Eine grundsätzliche Verarbeitung von Nahtkantenverfestigern durch den Auftragnehmer ist somit nicht festzustellen.
Eine fachgerechte Ausführung Bodenbelagarbeiten ist  mit anwendungstechnischem Aufwand zusätzlich auszugleichen und anzupassen.

 

Muss der Teppichhersteller bei derartigen Haftzugwerten ein Nahtkantenverfestiger bindend vorgeben?

Unter die im Handel und in den Fachkreisen üblichen Hinweispflichten seitens des Herstellers, fallen die vollständige Aufklärung der produktbezogenen Eigenschaften und den Verarbeitungshinweisen ebenso wie die Einteilungsvorgaben gemäß ISO 2424 zur Ersichtlichmachung für den Auftragnehmer Bodenbelagarbeiten, bezüglich seines ausführungstechnischen Aufwandes. Somit hat der Hersteller den Nahtkantenverfestiger nachweislich schriftlich und bindend vorzugeben.

Ist der Teppichverleger/ der Verarbeiter verpflichtet, mit der im Verkehr üblichen Sorgfalt im Rahmen seiner Prüfungspflicht auf derartige Schwachpunkte innerhalb einer gewebten Teppichkonstruktion hinzuweisen?

Der Teppichverleger/ der Verarbeiter ist verpflichtet, bei Auftreten möglicher Irritationen nach Ausführung vollendeter Nahtschnitte ausführungstechnische Bedenken gegenüber dem Auftraggeber anzukündigen und kalkulatorische Veränderungen zu bekunden, insofern er eine nicht fach- u. sachgerechte Ausführung im Sinne des Angebotes/der Leistungsbeschreibung/ des Auftrages erfüllen kann und dies einer besonderen Leistung gemäß VOB Teil C, ATV DIN 18299 entspricht.
Hinzuweisen bleibt jedoch, dass ein Verleger nur dessen verarbeitungstechnisch ersichtlichen und die im Rahmen seiner Prüf- u. Sorgfaltspflicht stehenden Aufgaben zur Vermeidung vor möglich auftretenden Mängeln zu prüfen hat.

Haftkraft von Noppenlängsreihen an der Schnittkante – Welche Grundlagen müssen anhand der anerkannten Regeln des Fachs und dem aktuellen Stand der Technik beachtet werden?

Generell einzuhaltende Mindestanforderungen für europäisch anwendbare Normen sind sinngemäß gegeben, welche vorbildlich anerkannt in der ÖNORM S 1434 grundlegend bestehen.
Hierunter fallen die Vorgaben der notwendigen Einheitlichkeit, sogleich sich die DIN EN 1367 fixierte Angaben bezüglich Noppenhaftkraft weitestgehend noch frei hält.
Nach den anerkannten Regeln des Fachs und dem aktuellen Stand der Technik, sind daher die vom  „ÖTI- Institut für Ökologie, Technik und Innovation“ belegten und aufgeführten Haftzugswerte bezüglich der Schnittkanten an den Noppenlängsreihen von gewebten Teppichen/ Teppichböden einzustufen und ausführungstechnisch zu beurteilen.

S. Schließmann