Mängel an Teppichböden

Musterversatz und Musterverzug im Teppichbodenbelag Teppichbodenbeläge

Toleranzen - DIN CEN/ TC 14159 , DIN 18365 Bodenbelagarbeiten und Verbände übergreifender Kommentar zur ATV DIN 18365 Bodenbelagarbeiten.

Bei der Verlegung von Bodenbelägen sind materialspezifische Eigenschaften, - anleitungen, -hinweise, -empfehlungen der Hersteller des Bodenbelags und der Verlegewerkstoffe zwingend zu berücksichtigen.

Bahnen mit Rapport, sind mustergleich zu verlegen. Bei gemusterten Bodenbelägen kann es bedingt durch die Mustervorgabe zu Breitenunterschieden kommen. Bei der Herstellung von Bodenbelägen lassen sich Musterverzüge nicht immer vermeiden.

Musterverzüge sind im Allgemeinen vor der Verarbeitung (Zuschnitt) zu erkennen.

Unter einem Rapport (Muster) versteht man das sich ständig wiederholende Muster. Dieses Muster kann in der Form und Anordnung in Längs- und Querrichtung jeweils verschieden vorkommen. Bei gemusterten Bodenbelägen ist der Rapport insbesondere an den aneinander zu stoßenden Bahnenkanten zu beachten. Textile Bodenbeläge mit sich wiederholendem Muster müssen so verlegt werden, dass die Muster aneinander.
Die zu verlegenden Teppichbodenbahnen sind zunächst auf Farben- und Mustergleichheit zu überprüfen.

Formen, Abweichungen und Verzüge

  • Musterrapport
  • Bogigkeit
  • Linearer Musterverzug
  • Schrägverzug
  • Größte Abweichungen in der Bogigkeit der Bahnenware
  • Reißverschlusseffekt

Toleranzen für Musterverzüge bei Anlieferung sind für textile Bodenbeläge in DIN EN 14159 definiert. Sie können jedoch durch sach- und fachgerechte Verarbeitung unter Einsatz geeigneter Werkzeuge (z.B. Doppelkopfspanner, Kniespanner) weitgehend angeglichen also ausgespannt werden.

Nach der Verarbeitung verbleibende geringfügige Verzüge gelten als hinzunehmende Unregelmäßigkeiten, sofern sie die Gesamtoptik nicht negativ beeinträchtigen (Bauforschungsberichte des Bundesministers für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau; Leitfaden über hinzunehmende Unregelmäßigkeiten bei Neubauten; F 229 Fraunhofer IRB Verlag)

Für textile Bodenbeläge gelten Begriffe nach DIN ISO 2424 und DIN EN 14259.
Der Bodenleger ist verpflichtet, Musterabweichungen im Rahmen der Norm auszuspannen oder auszugleichen. Grundsätzlich ist auf Musterübereinstimmung in der Mitte der Bahn zu achten.
Bei querverlegten Kleinflächen, in Fluren und kleinen Raumeinheiten ist das Ausspannen der Ware nur bedingt möglich.

Vor der Verlegung von gemusterten textilen Bodenbelägen ist der Auftraggeber auf möglicherweise nach der Verlegung bleibenden oder hinzunehmende Musterabweichungen, wie in der Verlegeanweisung des Herstellers ausgewiesen, hinzuweisen.

Die DIN 18202 „Toleranzen im Hochbau – Bauwerke“ beschreibt die Grenzwerte für Winkelabweichungen bei vertikal und horizontal sowie geneigten Flächen bei Nennmaßen.

Ergibt die Überprüfung einer Teppichboden-Qualität, dass der Belag eine Rapportverschiebung müssen vom Teppichbodenleger unverzüglich Bedenken gegenüber dem Hersteller bzw. dem Lieferanten angemeldet werden.

Die Arbeiten sind einzustellen, bis eine Entscheidung des Lieferanten in angemessener Frist vorliegt.

Ein Sachverständiger im Raumausstatter – oder Bodenlegergewerbe und im Bauwesen hat unter anderem folgende Gewerke zu prüfen -
Verlegefehler und Verarbeitungsfehler, Schäden und Mängel
Sachverständiger für Teppichböden und Teppichbodenbeläge ( Mängel oder Schäden Musterverzüge am Teppichboden / Teppichböden / Musterversatz im Teppichbodenbelag, Schäden wie Risse oder Hohlstellen bei Parkettböden Holzdielen, Holzböden, Schäden und Mängel an Linoleum / Linoleumbelag, Laminat, Beschichtungen, Terrazzo, Beton, PVC-Beläge, Designbeläge...

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Verfasst vom Team

Gutachterinstitut für Raumausstattung, Bau- und Fußbodentechnik