Gerichtsstreit auf Grund Mängel

Nach einem ca. 3Jahre anhaltenden Gerichtsstreit vor einem Amtsgericht wurde der Verfasser als Gutachter herangezogen.

Nach einem ca. 3Jahre anhaltenden Gerichtsstreit vor einem Amtsgericht in Baden-Württemberg wurde der Verfasser letztlich zur fachlichen Beurteilung als Gutachter herangezogen.

Zur Vorgeschichte:

Um den Jahreswechsel 2010/2011 hatte eine Familie eine exklusive Vollpolster-Couchgarnitur, bestehend aus einer Ecksofakombination mit Sesseln und Hocker, bezogen mit einem sehr hochwertigen Polsterstoff, bei einem renommierten Möbelhaus bestellt, bezahlt und folglich geliefert bekommen. Bereits wenige Wochen nach der üblichen Nutzung stellten die Käufer fest, dass der Möbelstoff im Bereich einiger Nahtkanten der vorderen Sitzkanten ausfranst bzw. sich einzelne Fäden lösen und eine Sitzfläche etwa mittig muldenartig absackte. Gütliche Einigungen zwischen den Parteien konnten auch nach Hinzuziehen anwaltlicher Vertretungen zu keinem zweckdienlichen Ergebnis führen und der Gerichtsprozess nahm seinen üblichen Lauf.

Der Ortstermin und die gutachtlichen Maßnahmen durch den dann gerichtlich bestellten Sachverständigen brachten folgende Erkenntnisse:

Vorgefundene Erscheinungsbilder

Bei Erster Betrachtungsweise konnte die beschädigte Sitzfläche (Couchteil rechts) augenscheinlich konstatiert werden, die Ursache alsdann auf die Unterkonstruktion/ Unterpolsterung minimiert. Zur Schadensursache wurde das Zuspannfutter des betreffenden Couchelementes durch den Unterzeichner tlw. geöffnet.
Hierbei wurde festgestellt, dass die dem linken Sitz zugewandte Federholzleiste etwa mittig gebrochen/ angebrochen vorlag.
Die Aufnahme-/ Verbindungsanschlüsse/ Montagebereiche der Federholzleiste lagen vollumfänglich und fest gelagert vor.
Nach Überprüfung der notwendigen Eignung der besagten Federholzeiste wurden entsprechende Maße, sowie der Schichtenaufbau überprüft, sowie digitalmikroskopische/ endoskopische Aufnahmen/ Ansichten eingeleitet.
Eine unzureichende Schichtenverleimung der Holzschichten der Federholzleiste konnte nicht festgestellt werden, die Verbindungen insgesamt sind Verbundfest.
Eine Rissausbildung in anderen als den betroffenen 2unteren gebrochenen Schichten liegt nicht vor, eine Altrissausbildung in dem Gesamtaufbau der Leiste wurde nicht fixiert.

Der Möbelstoff/ Bezugstoff der jeweiligen vorderen Sitzkanten ist mit erheblichen Gewebe-/ Faserausrissen behaftet, sowie durch nicht dauerhaft kraftschlüssige Verbindung über den Nahtbereich gelöst. Diese im Tenor unmittelbar um/ an den frontal mittig querverlaufenden Verbindungsnähten im Bereich der besagten Kanten.
Es handelt sich hierbei gleichermaßen um Kett- als auch um Schussfäden (längs bzw. querverlaufend im Gewebe/ Polsterstoff selbst). Die Nahtstichlängen (Verbindungsnaht der einzelnen Polsterstoffteile) betrugen ca. 3,5mm.
An einem festgelegten nicht direkt einsehbaren Eckbereich wurde eine Verbindungsnaht durch Nahttrennung der vernähten Gewebe an der Sitzvorderkante geöffnet.
Rückseitig konnte hier ein Polstervlies/ Wattierung auf dem Polsterstoff selbst, sowie eine zweite Vliesauflage auf dem Schaumstoffpolster fixiert werden. Der Polsterstoff war hierbei an den Schnittkanten gekettelt/ mit 3-fach-Nahtverbindung eingefasst, die Stichlänge hier beträgt ca. 4,5mm.

Unter Zuhilfenahme der örtlich vorgenommenen Digitalmikroskopie wurden die Faserausrisse im Weiteren konstatiert.
Im Zuge der fortgeführten Überprüfungen (Bresser Durchlichtmikroskop, bis zu 1400fache Vergrößerung) der entnommenen Proben, konnte die Trennung der Fasern/ Garne auf Grund ungeeigneter bzw. nicht wirksamer Kettelung/ Nahteinfassung anhand der materialtypischen Trenn-/ Ausrisspuren in Anlehnung der Stichlage/ Stichlänge fixiert werden.

Nomen/ Richtlinien

  1. RAL GZ 430 Polstermöbel (Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e.V. / DGM Deutsche Gütegemeinschaft Möbel
  2. BVDM Bundesverband des Deutschen Möbel-, Küchen- und Einrichtungsfachhandels
  3. VDMS Verband Deutscher Möbelsachverständiger e.V.
  4. DIN EN 12520 Möbel - Festigkeit, Dauerhaltbarkeit und Sicherheit - Anforderungen an Sitzmöbel für den Wohnbereich; Deutsche Fassung EN 12520:2010
  5. DIN EN 1728  
    Möbel - Sitzmöbel - Prüfverfahren zur Bestimmung der Festigkeit und  
    Dauerhaltbarkeit; Deutsche Fassung EN 1728:2012 + AC:2013
  6. DIN 68888:2009-06 (D)  
      Möbel für den Wohnbereich - Polstermöbel - Bestimmung der Dauerhaltbarkeit der   
    Sitzpolsterung am Möbel
  7. DIN EN 14465:2006-09 (D) 
    Textilien - Möbelstoffe - Spezifikation und Prüfverfahren; Deutsche Fassung EN  
    14465:2003 + A1:2006
  8. DIN 68871:2001-11 (D)  
    Möbel-Bezeichnungen

Besondere Güte- und Prüfbestimmungen für Polstermöbel RAL-GZ 430/4

Vorausgesetzt wird bei „Möbel mit Gütezeichen“ eine dem Produkt angemessene, fachgerechte Verarbeitung geeigneter Materialien und Bauelemente. Die Sicherheit, die Funktion und der Gebrauchsnutzen werden nach dem jeweiligen Stand der Technik bei in Verkehr bringen, bezogen auf ein solides Qualitätsniveau, beurteilt. Umwelt- und Gesundheitsschutz sowie die Produktinformation sind wesentliche Qualitätsmerkmale.

Anforderungen an Polsterelemente
Die Sitz- bzw. Rückenhärten einer Garnitur müssen bei maß- und formgleichen Polsterteilen im Neuzustand weitgehend einheitlich sein.
Polstereigenschaften müssen auch bei sachgemäßem längerem Gebrauch erhalten bleiben…; keine Brüche oder sonstige Schäden.

Abdeckungen
Binder-/ thermisch verfestigte-, gesteppte Vliesstoffe mit textiler Abdeckung:
Die Abdeckung hat die Aufgabe, den Bezugstoff rückseitig gegen Scheuerwirkung zu schützen. Sie kann zusätzlich die Polsterwirkung des vergleichsweise kompakten Grundpolsters mit einer weichelastischen Polsterschicht ergänzen. Die Polsterelemente sind mit einer Abdeckung im Sinne dieser Definition zu versehen.
Die Abdeckung muss in Abstimmung mit dem Bezugstoff so gewählt und verarbeitet sein, dass keine Fasern durch den Bezugstoff nach außen wandern können.
Diese Anforderung gilt als erfüllt, wenn nach der Festigkeitsprüfung keine Fasern von außen erkennbar sind.

Federholzleisten/ Anforderungen
Federholzleisten im gegenständlichen Gebrauch müssen u.a. folgende Kriterien erfüllen:
Mindestens 5 Schichten verleimt;
mindestens 5mm stark und 50 mm breit;
geräuschfrei gelagert.

 

Beantwortung der Gutachterfragen 
             
Der Schaden in der Mitte der Sitzfläche des Sofas mit Armlehne rechts, ist nicht auf einen Material- bzw. Produktionsfehler zurückzuführen.
Im Zuge der gutachtlichen Überprüfungen konnte festgestellt werden, dass die beschädigte Federholzleiste die üblichen und angemessenen Eignungskriterien (5-Schichtaufbau verleimt/ 5mm Mindestdicke, Mindestbreite 50mm), sowie die üblichen Montage- u. Anbauelemente aufweist, gleichgelagert die unbeschädigte Federholzleiste des anschließenden Sitzbereiches/ Unterpolsterung.
Die Materialbeschaffenheit selbst ist ordnungsgemäß und nicht zu beanstanden.
Die schadhafte Federholzleiste zeigte im Zuge der gutachtlichen Überprüfungen vor Ort keinerlei Anzeichen auf Vorbeschädigungen, Rissverlagerungen, oder etwaige Fehlstellen.
Ob und inwieweit überhöhte/ intensive Überlastungen/ Belastungen im Sitzbereich oberhalb der beschädigten Federholzleiste stattgefunden haben, kann nicht abschließend fixiert werden.
Der Ausschluss eines Material- bzw. Produktionsfehlers hierzu, konnte erschöpfend unter vorgenannten gutachtlichen Überprüfungen erbracht werden. Ein Material- bzw. Produktionsfehler kann insoweit ausgeschlossen werden.
Eine weiterführende Materialentnahme war folgerichtig nicht geeignet, um weitere Erkenntnisse über den Sachverhalt diesbezüglich zu erlangen.

Die Schäden am Bezug im Bereich der Vorderkanten der Sitzflächen sind auf einen Produktionsfehler zurückzuführen.
Zwar wurden die innenliegenden Stoffkanten gekettelt (maschinell eingenäht), um ein Ausfransen/ Einreißen/ Lösen u.Ä. zu verhindern. Dennoch ist bei einem Gewebe/ Polsterstoff vergleichbarer Art und Güte, bezogen auf die grobe offene Struktur/ Garnbreite/ geringe Stoffdichte eine engmaschige Kanteneinfassung, sowie eine geringere Nahtverbindungs-Stichlänge unausweichlich, um das Lösen der Garne/ Fasern auszuschließen. 
Bezogen auf die gegenständliche Polsterstoffbeschaffenheit ist hierbei produktionstechnisch eine maximale Nahtstichlänge (Verbindungsnähte der einzelnen Polsterstoffteile) von ca. 2,5-3mm zu wählen, als auch eine engere Kettelstichlänge (Polsterstoff-Randeinfassung) von ca. 3mm, um alle „freiliegenden“ Garne dauerhaft einzufassen.
Materialfehler, bezogen auf das eingesetzte/ verwendete Material (Polsterstoff/ Garn/ Vlies), konnten im Zuge der Ursachenforschung nicht festgestellt werden, liegen also
nicht vor.

Die gegenständlichen Bezugstoffe der Sitzflächen müssen vollständig ausgetauscht, also erneuert werden.
Durchführende Maßnahmen zur Teilerneuerung einzelner Sitzstoffe/ -flächen sind indes aus gutachtlicher Betrachtungsweise ungeeignet (Charge/ Farbgleichheit/ Anfertigungsnummer), um den Geltungsnutzen/ das optische Gesamtbild zu sichern.
Im Weiteren ist die beschädigte Federholzleiste nebst Montageaufnahme/ Lagerholz zu erneuern, also auszutauschen.

 

Autor dieses Fachbeitrags ist der EU-Zertifizierte Berufssachverständige Michael Grein