Rutschhemmung und Gleitreibung

Gleitreibungsmessung bei Sportboden, Fliesen und Bodenbelägen. Messung der Rutschhemmung in Nassräumen, Schwimmbädern

Die DIN 51131 wurde im August 2008 gedruckt und veröffentlicht. Im Auftrag der Unfallversicherung / Berufsgenossenschaft ist das Messgerät (Gleitreibungsmessgerät) GMG200 für Vor-Ort-Messungen entwickelt worden, nur dieses erfüllt die DIN 51131. Das GMG 200 entspricht der veröffentlichten DIN 51131 (Norm für Gerätespezifikation und Labormessung). Die Zuordnung der Messwerte und deren Bewertung stehen in den Regeln der Berufsgenossenschaften / der gesetzlichen Unfallversicherung. In der BG-Information GUV-I 8687 „Bewertung der Rutschgefahr unter Betriebsbedingungen“, erstellt durch das Themenfeld „Fußböden, Rampen, Treppen“ im Sachgebiet Bauliche Einrichtungen und Handel des Fachbereiches Handel und Logistik (FBHL) der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) werden Informationen zur Bewertung der Rutschgefahr durch Prüfung der Rutschhemmung aufgeführt. Grundlage hierfür sind die DIN 51131 und das Messgerät GMG 200.

Die Regelungen der Berufsgenossenschaften / der gesetzlichen Unfallversicherung haben den Status von erweiterten Versicherungsbedingungen und dienen der Umsetzung des Arbeitsschutzgesetzes. In der DIN CEN/TS 16165 werden verschiedene in Europa angewandte Verfahren zur Bestimmung der Rutschhemmung von Fußböden beschrieben z.B. entsprechende Verfahren nach DIN 51097 „barfüßiges Begehen einer schiefen Ebene“, DIN 51130 „beschuhtes Begehen einer schiefen Ebene“ und eben der DIN 51131. Die Bewertungsgruppen der BGR 181 gelten als Mindestanforderungen für öffentliche Räume und ebene Flächen. Allgemein sind die Bewertungsgruppen R zu definieren wie z.B.;

  1. R9 : Bodenbeläge in Innenräume, Büros
  2. R10 : Bodenbeläge in öffentliche Toiletten
  3. R11 : Bodenbeläge in Ladeneingänge, Treppen, Kindertagesstätten u.dgl.
  4. R12 : Bodenbeläge in Krankenhausküchen
  5. R13 : Bodenbeläge in Schlachthöfen
Gebäudebeschreibung

Gemeinden mit einem Schwimmbad unterwerfen sich den Vorschriften, Regeln und Merkblättern der Gemeinde-Unfallversicherungen. Die Gemeindeunfallversicherung (GUV) ist zuständig für die nassbelasteten Barfußbereiche wie z.B. Schwimmbäder oder auch Sauna. In der neuen GUV-I 8527 wurden Gradzahlen für die Neigung definiert, analog zur Richtlinie BGR 181. Anstatt der Bewertungsgruppen R für die Trittsicherheit mit Zahlen, werden hier die sogenannten „A-B-C-Werte“ ermittelt.

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Verfasst vom Team

Gutachterinstitut für Raumausstattung, Bau- und Fußbodentechnik